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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Form

Planungsrecht
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Art. 4 BauV · Form

1. Der Quartierplan hat den Massstab 1:500 oder 1:1000 aufzuweisen und bei Bedarf über den Stand der Eigentumsverhältnisse Auskunft zu geben.

2. Auf den Erlass eines Reglementes kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.

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