700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Form
Planungsrecht
Art. 4 BauV · Form
1. Der Quartierplan hat den Massstab 1:500 oder 1:1000 aufzuweisen und bei Bedarf über den Stand der Eigentumsverhältnisse Auskunft zu geben.
2. Auf den Erlass eines Reglementes kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.