700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 39 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Fassadenflucht
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudeteile
Art. 39 BauV · Fassadenflucht
1. Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.