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Art. 39 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Fassadenflucht

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäudeteile
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Art. 39 BauV · Fassadenflucht

1. Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

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