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Art. 38 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Bienenhäuser

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäude
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Art. 38 BauV · Bienenhäuser

1. Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von mindestens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze einzuhalten.

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