700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 38 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Bienenhäuser
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäude
Art. 38 BauV · Bienenhäuser
1. Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von mindestens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze einzuhalten.