Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 37 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Unterniveaubauten

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäude
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 BauV · Unterniveaubauten

1. Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu 1 m über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

2. Unterniveaubauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden.

← Art. 36 BauV Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke Art. 38 BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →