700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 37 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Unterniveaubauten
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäude
Art. 37 BauV · Unterniveaubauten
1. Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu 1 m über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
2. Unterniveaubauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden.