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Art. 36 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Unterirdische Bauten

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäude
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Art. 36 BauV · Unterirdische Bauten

1. Unterirdische Bauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden.

2. Als unterirdische Bauten gelten solche, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

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