Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 35 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - An-, Klein- und Kleinstbauten

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäude
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 BauV · An-, Klein- und Kleinstbauten

1. Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2. Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

3. Als zulässige Masse für An- und Kleinbauten gelten 50 m² Grundfläche, 10 m Gebäudelänge sowie eine Gesamthöhe von 4.5 m und eine traufseitige Fassadenhöhe von 3 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m Fassadenhöhe bei Flachdächern. An- und Kleinbauten dürfen nur ein Vollgeschoss aufweisen.

4. An- und Kleinbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden. Für Kleinbauten gelten gegenüber anderen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände.

5. Als Kleinstbauten gelten Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die der Lagerung von Gerätschaften, der Unterbringung von Tieren oder der Einhausung von technischen Anlagen dienen. Als zulässige Masse gelten 10 m² Grundfläche, 4 m Gebäudelänge sowie 2.5 m Gesamthöhe und bei Flachdächern 2.5 m Fassadenhöhe.

6. Für provisorische Gebäude, Kleinstbauten sowie gedeckte Holzlager und dergleichen erlässt die Baubewilligungsbehörde die für die Vermeidung von Störungen erforderlichen Vorschriften im Einzelfall.

← Art. 34 BauV Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke Art. 36 BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →