700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 34 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Gebäude
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäude
Art. 34 BauV · Gebäude
1. Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.