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Art. 34 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Gebäude

Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Gebäude
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Art. 34 BauV · Gebäude

1. Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

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