700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 33 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Massgebendes Terrain
Baurechtliche Bestimmungen - Vorschriften zur Einzelbauweise - Terrain
Art. 33 BauV · Massgebendes Terrain
1. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
2. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 33 ff. BauV)
Land Use, Planning, and Citizenship Appeals Decisions
The court examined the specific individual building regulations that could potentially be varied by a neighborhood plan.