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Art. 32 Verordnung zum Baugesetz (BauV)

Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Grossbauten und Verkaufsstellen
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Art. 32 BauV

1. Grossbauten dürfen nur in den Bauzonen, unter Ausschluss der Wohn-, Sport-, Camping-, Freihalte- und Weilerzonen, erstellt werden. Zur Verhinderung von Immissionen kann die Baubewilligungsbehörde besondere Anordnungen verfügen, insbesondere bezüglich der Beschränkung der Zahl der Abstellplätze für Personenwagen.

2. Sofern die Bezirke im Baureglement nichts anderes festlegen, gelten als Grossbauten unter anderem Verkaufsstellen mit gesamthaft mehr als 250 m² Nettoverkaufsfläche.

3. Vorbehältlich einer anderen Regelung durch den Bezirk können Verkaufsstellen mit einer Nettoverkaufsfläche von mehr als 250 m² nur aufgrund eines Quartierplanes bewilligt werden.

4. Für die Berechnung der Nettoverkaufsfläche werden jene Nettogeschossflächen berücksichtigt, die dem Kunden zugänglich sind, zuzüglich Bedienungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen. Bei Ausstellungsräumen für Möbel, Motorfahrzeuge und dergleichen gilt nur die Hälfte der effektiven Verkaufsfläche als Nettoverkaufsfläche im Sinne dieser Vorschriften.

5. AIs Verkaufsstellen gelten ein oder mehrere Unternehmen, deren Nettoverkaufsflächen in enger räumlicher Beziehung zueinander stehen und die unter sich eine bauliche oder planerische Einheit bilden.

6. Ein Grundstück, auf welchem eine Grossbaute erstellt werden soll, gilt nur dann als erschlossen, wenn die Kapazität der benachbarten öffentlichen Strassen für den zu erwartenden zu- und abfliessenden Verkehr ausreicht. Die Einmündung einer Erschliessungsstrasse hat den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu genügen.

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