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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 31 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Garagenausfahrten

Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Gestaltungsvorschriften
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Art. 31 BauV · Garagenausfahrten

1. Garagenausfahrten auf Strassen und Trottoirs sind eben anzulegen. Eine Steigung oder Neigung von mehr als fünf Prozent ist bei Strassen ohne Trottoirs 1.5 m hinter dem Fahrbahnrand und bei Strassen mit Trottoirs 1 m hinter dem Trottoirrand zulässig. Die Steigung darf höchstens zwölf Prozent betragen.

2. Garagenausfahrten dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die freie Sicht muss entsprechend den Normen und den Empfehlungen der Fachorganisationen gewährleistet sein.

3. Garagenausfahrten sind in der Regel so anzulegen, dass die Fahrzeuge vor der Garage abgestellt werden können, ohne Trottoir oder Fahrbahn in Anspruch zu nehmen; sie müssen wenigstens 5 m tief sein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltungs und Ger · ai (Art. 31 Abs. 2 BauV)
Property Owner Ordered to Demolish Wall Obstructing Road Visibility
Cited to specify that for garage exits, clear visibility must be guaranteed according to standards.