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Art. 30 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken

Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Gestaltungsvorschriften
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Art. 30 BauV · Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken

1. Grenzeinfriedungen (volle oder durchbrochene Mauern und Zäune) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn auf die Grenze gesetzt werden. Sie dürfen maximal eine Höhe von 1.5 m aufweisen.

2. Sicht-, Witterungsschutze und ähnliche Anlagen dürfen maximal eine Höhe von 2 m aufweisen und müssen von der Grenze einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Solche Anlagen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie gut gestaltet sind und sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen.

3. Grünhecken (Lebhäge) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn auf die Grenze gepflanzt werden. Ohne Einwilligung des Nachbarn dürfen sie eine Höhe von 2 m nicht übersteigen.

4. Die Abstände von Einfriedungen und Grünhecken gegenüber Strassen richten sich nach der Strassengesetzgebung.

5. Massgebendes Niveau für die Messung der Höhen ist das Terrain an der Grundstückgrenze. Bei ungleicher Höhe gilt das tiefere Niveau.

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