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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 3 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Verfahren

Planungsrecht
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Art. 3 BauV · Verfahren

1. Für Quartierpläne ohne Landumlegung oder Grenzbereinigung gilt das in Art. 52 BauG bezeichnete Verfahren.

2. Für Quartierpläne mit Landumlegung oder Grenzbereinigung gelten die Art. 13 ff. dieser Verordnung.

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