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Art. 29 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Terrainveränderungen

Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Gestaltungsvorschriften
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Art. 29 BauV · Terrainveränderungen

1. Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig. Anpassungen des Terrains an Bauten sind nur im erforderlichen Ausmass zulässig.

2. Der natürliche Abfluss des Oberflächenwassers darf durch bauliche Massnahmen nicht beeinträchtigt werden. Eine allfällige Beeinträchtigung ist durch den Verursacher zu beheben.

3. Terrainveränderungen sind an der Grenze von Grundstücken aufeinander abzustimmen.

4. Ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn sind Böschungen und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5 m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überstiegen wird. Mit Quartierplan können abweichende Regelungen getroffen werden.

5. Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.5 m ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn erstellt werden, wenn sie von der Nachbargrenze einen Abstand von mindestens 0.5 m einhalten. Sind höhere Stützmauern unumgänglich, haben sie ohne andere Vereinbarung mit den Nachbarn bzw. vorbehältlich einer anderen Regelung im Quartierplan von der Grenze einen Abstand im Umfang ihrer Höhe einzuhalten; die Baubewilligungsbehörde kann zudem Material- und Ausführungsart vorschreiben.

6. Gegenüber Strassen richten sich die Abstände von Böschungen und Stützmauern nach der Strassengesetzgebung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Verwaltungs und Ger · ai (Art. 29 Abs. 6 der Verordnung zum Baugesetz (BauV))
Property Owner Ordered to Demolish Wall Obstructing Road Visibility
Cited to establish that distances of embankments and retaining walls relative to roads are governed by road legislation.