700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 28 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Abstellplätze für Abfuhrgut
Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Plätze
Art. 28 BauV · Abstellplätze für Abfuhrgut
1. Für Abfuhrgut sind geeignete Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen. Wo die Verhältnisse es erfordern, kann das Aufstellen von Containern angeordnet werden.