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Art. 28 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Abstellplätze für Abfuhrgut

Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Plätze
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Art. 28 BauV · Abstellplätze für Abfuhrgut

1. Für Abfuhrgut sind geeignete Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen. Wo die Verhältnisse es erfordern, kann das Aufstellen von Containern angeordnet werden.

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