700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 27 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder
Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Plätze
Art. 27 BauV · Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder
1. Die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen ist den Bedürfnissen entsprechend und gemäss den besonderen Vorschriften der Standeskommission durch die Baubewilligungsbehörde festzulegen.
2. Abstellplätze für Zweiräder sind in angemessener Anzahl bereitzustellen.
3. Bei Garagen für mehr als fünf Fahrzeuge können mechanische Lüftungsanlagen vorgeschrieben werden.
4. Die Baubewilligungsbehörde legt die nach Art. 70 Abs. 3 BauG zu leistenden Ersatzabgaben in den Parkplatzfonds des jeweiligen Bezirks. Dieser dient dem Bau und Unterhalt von öffentlich benutzbaren Abstellplätzen.