700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 24 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Behindertengerechtes Bauen
Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte
Art. 24 BauV · Behindertengerechtes Bauen
1. Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 69 BauG sind, soweit zumutbar, so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sind.
2. Bei Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 dieses Artikels ist eine angemessene Zahl von Abstellplätzen für Personenwagen von Behinderten zu erstellen.
3. Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für das behindertengerechte Bauen verbindlich erklären.