Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 23 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Zulässigkeit von Anschriften und Reklamen

Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 BauV · Zulässigkeit von Anschriften und Reklamen

1. Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Firmenanschriften und Eigenreklamen bewilligungspflichtig sind, und erlässt Vorschriften über die je Gebäude höchstzulässige Anzahl und Grösse derselben.

2. Das Anbringen von Anschlagstellen ist bewilligungspflichtig.

3. Fremdreklamen sind nur an Anschlagstellen zulässig.

4. Der Bezirksrat setzt Bewilligungs- und Benützungsgebühren fest und erlässt für die öffentlichen Anschlagstellen besondere Benützungsvorschriften, die der Genehmigung durch das Departement bedürfen.

5. Die Strassengesetzgebung sowie strengere Bestimmungen der Bezirke zum Schutze des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes bleiben vorbehalten.

← Art. 22 BauV Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke Art. 24 BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →