700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 23 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Zulässigkeit von Anschriften und Reklamen
Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
Art. 23 BauV · Zulässigkeit von Anschriften und Reklamen
1. Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Firmenanschriften und Eigenreklamen bewilligungspflichtig sind, und erlässt Vorschriften über die je Gebäude höchstzulässige Anzahl und Grösse derselben.
2. Das Anbringen von Anschlagstellen ist bewilligungspflichtig.
3. Fremdreklamen sind nur an Anschlagstellen zulässig.
4. Der Bezirksrat setzt Bewilligungs- und Benützungsgebühren fest und erlässt für die öffentlichen Anschlagstellen besondere Benützungsvorschriften, die der Genehmigung durch das Departement bedürfen.
5. Die Strassengesetzgebung sowie strengere Bestimmungen der Bezirke zum Schutze des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes bleiben vorbehalten.