Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 22 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Anschriften und Reklamen

Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 BauV · Anschriften und Reklamen

1. Firmenanschriften kennzeichnen den Standort eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs mit Firmennamen, gegebenenfalls mit Branchenhinweis und Firmensignet.

2. Eigenreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

3. Fremdreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.

4. Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe, z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten, angebracht ist.

← Art. 21 BauV Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke Art. 23 BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →