700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 22 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Anschriften und Reklamen
Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
Art. 22 BauV · Anschriften und Reklamen
1. Firmenanschriften kennzeichnen den Standort eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs mit Firmennamen, gegebenenfalls mit Branchenhinweis und Firmensignet.
2. Eigenreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
3. Fremdreklamen werben für Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
4. Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe, z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten, angebracht ist.