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Art. 20 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Dacheinschnitte und -aufbauten

Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
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Art. 20 BauV · Dacheinschnitte und -aufbauten

1. Dacheinschnitte und -aufbauten sind nur zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die architektonische Gestaltung und die Materialwahl gut in das Gesamtbild des Baues einordnen.

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