700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 20 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Dacheinschnitte und -aufbauten
Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
Art. 20 BauV · Dacheinschnitte und -aufbauten
1. Dacheinschnitte und -aufbauten sind nur zulässig, wenn sie sich in Bezug auf die architektonische Gestaltung und die Materialwahl gut in das Gesamtbild des Baues einordnen.