700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 2 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Quartierplanung
Planungsrecht
Art. 2 BauV · Quartierplanung
1. Über die Einleitung des Quartierplanverfahrens entscheidet der Bezirksrat.
2. Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn dies wenigstens die Hälfte der Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte der mit Quartierplan zu erschliessenden Fläche gehört, beantragt.
3. Die Quartierplanung ist bei Bedarf mit einer Landumlegung oder Grenzbereinigung zu verbinden.