700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 19 Verordnung zum Baugesetz (BauV)
Baurechtliche Bestimmungen - Kantonale Bauvorschriften - Abbruch und Wiederaufbau
Art. 19 BauV
1. Der Abbruch einer Baute, die gestützt auf Art. 7 BauG wieder aufgebaut werden soll, darf nicht erfolgen, bevor der Entscheid über den Wiederaufbau vorliegt.
2. Wiederaufbauten müssen grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie treten, in Grösse, Standort, äusserer Erscheinung und Nutzungsart entsprechen. Art. 7 Abs. 1 BauG bleibt vorbehalten.