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Art. 18 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Landumlegung und Grenzbereinigung ohne Quartierplan

Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung - Landumlegung und Grenzbereinigung
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Art. 18 BauV · Landumlegung und Grenzbereinigung ohne Quartierplan

1. Bei einer Landumlegung oder Grenzbereinigung, die mit keinem Quartierplan verbunden sind, gelten die Art. 13 ff. dieser Verordnung, soweit sie sich mit der Landumlegung oder Grenzbereinigung befassen, sinngemäss.

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