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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 17 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Verfahrenskosten

Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung - Landumlegung und Grenzbereinigung
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Art. 17 BauV · Verfahrenskosten

1. Die Kosten des Verfahrens bestehen aus den Quartierplankosten und aus den Landumlegungs- und Grenzbereinigungskosten.

2. Hinsichtlich der Quartierplankosten sind die Art. 5 ff. dieser Verordnung anwendbar.

3. Die Kosten der Landumlegung und Grenzbereinigung tragen die beteiligten Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden, allfällige Nachteile übersteigenden Vorteile. Eigentümer bereits überbauter Grundstücke, die nicht in die Landumlegung oder Grenzbereinigung einbezogen werden, können zur Kostentragung beigezogen werden, wenn ihre Grundstücke durch die Umlegung oder Bereinigung wesentliche Vorteile erhalten.

4. Für die Fälligkeit der Landumlegungs- und Grenzbereinigungskosten gilt Art. 7 dieser Verordnung sinngemäss.

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