Art. 16 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Entschädigungen
Art. 16 BauV · Entschädigungen
1. Die Eigentümer, deren Grundstücke sich nicht zur Überbauung eignen, werden mit Geld abgefunden. Der Entschädigung ist der realisierbare Verkehrswert zugrunde zu legen. Ausnahmsweise können solchen Eigentümern Anteilsrechte an einem Grundstück - allenfalls verbunden mit dem Anrecht auf ein Stockwerkeigentum - zugeteilt werden.
2. Das für Erschliessungsanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätze benötigte Land ist nicht zu entschädigen.
3. Unerhebliche Vor- und Nachteile, die sich für einen Grundeigentümer durch Neuzuteilung ergeben, werden nicht ausgeglichen. Wesentliche Vor- und Nachteile wie die Aufhebung einer Baubeschränkung oder die Einräumung einer wirtschaftlich besonders begehrten Lage sind unter den Beteiligten zu entschädigen.
4. Wenn über den Anspruch und die Höhe der Entschädigungen keine Vereinbarung zustande kommt, wird hierüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz (EntG) entschieden.