Art. 14 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grundsätze
Art. 14 BauV · Grundsätze
1. In die Landumlegung oder Grenzbereinigung eines Quartiers werden in der Regel sämtliche im Wesentlichen noch nicht überbauten Grundstücke einbezogen und neu eingeteilt. Die beschränkten dinglichen Rechte und die Grundpfänder sind zu bereinigen.
2. Das für Strassen, Wege und Plätze, öffentliche Kinderspielplätze sowie andere öffentliche Bauten und Anlagen benötigte Land ist von der Gesamtfläche abzuziehen. In der Regel soll der Abzug 20 Prozent nicht übersteigen, soweit der Bezirk nicht eigenes Land einwerfen kann.
3. Jeder Beteiligte, der ein Grundstück einwirft, das sich nach seiner Grösse und Lage zur Überbauung eignet, hat Anspruch auf Zuteilung eines neuen Grundstückes. Dieses soll nach dem in Abs. 2 dieses Artikels erwähnten Abzug im Verhältnis zu den anderen Liegenschaften gleichwertig sein. Bisher mit dem Grundstück verbundene Vorzüge und Nachteile sind möglichst zu berücksichtigen.
4. Jeder Beteiligte hat das neu zugeteilte Grundstück mit den bereinigten beschränkten dinglichen Rechten zu übernehmen.
5. Die grundpfandgesicherten Gläubiger haben die den Pfandschuldnern neu zugeteilten Grundstücke anstelle der abgetretenen als Pfand anzunehmen.