Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 12 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Einleitungsbeschluss

Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung - Landumlegung und Grenzbereinigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 BauV · Einleitungsbeschluss

1. Die Eröffnung eines Landumlegungs- oder Grenzbereinigungsverfahrens erfolgt durch Beschluss des Bezirksrates.

2. Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Grundeigentümer, denen wenigstens die Hälfte des von der Landumlegung oder Grenzbereinigung zu ordnenden Gebietes gehört, dieselbe beantragt.

← Art. 11 BauV Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke Art. 13 BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →