700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 12 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Einleitungsbeschluss
Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung - Landumlegung und Grenzbereinigung
Art. 12 BauV · Einleitungsbeschluss
1. Die Eröffnung eines Landumlegungs- oder Grenzbereinigungsverfahrens erfolgt durch Beschluss des Bezirksrates.
2. Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Grundeigentümer, denen wenigstens die Hälfte des von der Landumlegung oder Grenzbereinigung zu ordnenden Gebietes gehört, dieselbe beantragt.