700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 10 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Etappenweise Erschliessung
Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung - Erschliessung
Art. 10 BauV · Etappenweise Erschliessung
1. Mit Quartierplan kann die etappenweise Erschliessung eines Quartierplangebietes vorgesehen werden, wobei jede Etappe für sich erschlossen und abgerechnet wird.