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700.010 BAUVOAT CH-AI

Art. 10 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Etappenweise Erschliessung

Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung - Erschliessung
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Art. 10 BauV · Etappenweise Erschliessung

1. Mit Quartierplan kann die etappenweise Erschliessung eines Quartierplangebietes vorgesehen werden, wobei jede Etappe für sich erschlossen und abgerechnet wird.

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