700.010
BAUVOAT
CH-AI
Art. 1 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Nutzungsplanung der Bezirke
Planungsrecht
Art. 1 BauV · Nutzungsplanung der Bezirke
1. Eigentümer eines im Bezirk gelegenen Grundstückes haben das Recht, beim Bezirksrat eine ihr Grundstück betreffende Änderung des Nutzungsplanes zu beantragen.
2. Lehnt der Bezirksrat den Antrag ab und sind seit der letzten Nutzungsplanrevision mindestens drei Jahre vergangen, legt er ihn der Standeskommission zur Vorprüfung und der nächsten Bezirksgemeinde zum Entscheid vor.