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Art. 7 Baugesetz (BauG) - Bestandesgarantie

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 BauG · Bestandesgarantie

1. Für rechtmässig erstellte bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Ausführungsrechts erstellt wurden und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben der Weiterbestand, ein angemessener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet, unter Vorbehalt einschränkender Regelungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen. Als zeitgemässe Erneuerung gelten auch der Abbruch und der Wiederaufbau im bisherigen Umfang, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interessen, beispielsweise der Ortsbildschutz, verletzt werden, sowie die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich die geltenden Vorschriften einhalten.

2. Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt auch für Bauten, die aus anderen Gründen nicht entfernt werden können und für bestandesgeschützte Bauten, die durch höhere oder fremde Gewalt zerstört wurden, sofern sie innert drei Jahren wieder aufgebaut werden.

3. Bestandesgeschützte Bauten sind nur dann den Vorschriften nach diesem Gesetz anzupassen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

Verwaltungs und Ger · ai (Art. 7 Abs. 3 BauG)
Property Owner Ordered to Demolish Wall Obstructing Road Visibility
Cited regarding the condition under which existing buildings must be adapted to new regulations (when expressly provided by law or urgently necessary for public order).
Verwaltungs und Ger · ai (Art. 7 BauG)
Property Owner Ordered to Demolish Wall Obstructing Road Visibility
Cited as the canton's specific provision governing the extended guarantee of existing use rights (erweiterte Besitzstandsgarantie).