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Art. 39 Baugesetz (BauG) - Landschaftsschutzzonen

Planungsrecht - Nutzungsplanung der Bezirke
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Art. 39 BauG · Landschaftsschutzzonen

1. Mit Landschaftsschutzzonen können besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften oder Landschaftsteile überlagert werden.

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