700.000
BAUG
CH-AI
Art. 3 Baugesetz (BauG) - Bezirke
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 BauG · Bezirke
1. Den Bezirken obliegt der Vollzug der Baugesetzgebung im Bereich der örtlichen Raumplanung, soweit nicht das Gesetz und die Ausführungserlasse hierfür andere Organe für zuständig erklären.
2. Dem Bezirk Oberegg obliegt zudem der Vollzug der Baugesetzgebung im Bereich des Baupolizeirechts unter Einschluss des Baubewilligungswesens, soweit nicht das Gesetz und die Ausführungserlasse hierfür andere Organe für zuständig erklären. Der Bezirksrat Oberegg kann einen Bauausschuss ernennen und dessen Zuständigkeit bestimmen.
3. Die Bezirksgemeinde kann in einem Reglement im Rahmen von Gesetz und Verordnung Bau- und Planungsvorschriften erlassen und die gemeinsame Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben mit anderen Bezirken beschliessen.