700.000
BAUG
CH-AI
Art. 2 Baugesetz (BauG) - Kantonale Behörden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 BauG · Kantonale Behörden
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Bau- und Planungswesen aus.
2. Das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend: Departement) überwacht den Vollzug der Baugesetzgebung und koordiniert die Baubewilligungsverfahren, in denen mehrere Behörden verfügen.