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Art. 2 Baugesetz (BauG) - Kantonale Behörden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 BauG · Kantonale Behörden

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Bau- und Planungswesen aus.

2. Das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend: Departement) überwacht den Vollzug der Baugesetzgebung und koordiniert die Baubewilligungsverfahren, in denen mehrere Behörden verfügen.

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