690.910
CH-AI
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Austritt
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Austritt
1. Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2. Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22. November 1973 in Zürich.