688.000
CH-AI
Art. 2 Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen - Gebietseinteilung
Art. 2 Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen · Gebietseinteilung
1. Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsantennenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.
2. Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.