Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
688.000 CH-AI

Art. 2 Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen - Gebietseinteilung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen · Gebietseinteilung

1. Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsantennenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.

2. Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.

← Art. 1 Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen Zweck Art. 3 Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →