685.010
VNU
CH-AI
Art. 9 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Ausgleichsanspruch
Art. 9 VNU · Ausgleichsanspruch
1. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs werden unnötige oder übermässige Kosten nicht berücksichtigt.
2. Der Gewinn wird anhand der Marge festgelegt, die ein ähnlicher Betrieb in der jeweiligen Branche durchschnittlich erwirtschaftet.