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685.010 VNU CH-AI

Art. 9 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Ausgleichsanspruch

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Art. 9 VNU · Ausgleichsanspruch

1. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs werden unnötige oder übermässige Kosten nicht berücksichtigt.

2. Der Gewinn wird anhand der Marge festgelegt, die ein ähnlicher Betrieb in der jeweiligen Branche durchschnittlich erwirtschaftet.

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