685.010
VNU
CH-AI
Art. 8 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Koordinationspflicht
Art. 8 VNU · Koordinationspflicht
1. Sind für ein Vorhaben neben einer Konzession oder Bewilligung weitere Bewilligungen erforderlich, sind die Verfahren zu koordinieren.