Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
685.010 VNU CH-AI

Art. 8 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Koordinationspflicht

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Art. 8 VNU · Koordinationspflicht

1. Sind für ein Vorhaben neben einer Konzession oder Bewilligung weitere Bewilligungen erforderlich, sind die Verfahren zu koordinieren.

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