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685.010 VNU CH-AI

Art. 7 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Widerruf

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Art. 7 VNU · Widerruf

1. Als öffentliches Interesse, das zum Widerruf einer Konzession führen kann, gelten insbesondere die Gefährdung von Menschen und deren Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder der Umwelt.

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