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685.010 VNU CH-AI

Art. 5 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Umweltverträglichkeit

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Art. 5 VNU · Umweltverträglichkeit

1. In Konzessions- oder Bewilligungsverfahren können Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtet werden.

2. Das Verfahren für die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach der Umweltschutzgesetzgebung.

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