685.010
VNU
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Umweltverträglichkeit
Art. 5 VNU · Umweltverträglichkeit
1. In Konzessions- oder Bewilligungsverfahren können Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtet werden.
2. Das Verfahren für die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach der Umweltschutzgesetzgebung.