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685.010 VNU CH-AI

Art. 4 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Konzessions- oder Bewilligungspflicht

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Art. 4 VNU · Konzessions- oder Bewilligungspflicht

1. Werden für eine Nutzung des Untergrundes Bauten oder Anlagen im Sinne der Baugesetzgebung benötigt, ist eine Konzession oder Bewilligung erforderlich.

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