685.010
VNU
CH-AI
Art. 4 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Konzessions- oder Bewilligungspflicht
Art. 4 VNU · Konzessions- oder Bewilligungspflicht
1. Werden für eine Nutzung des Untergrundes Bauten oder Anlagen im Sinne der Baugesetzgebung benötigt, ist eine Konzession oder Bewilligung erforderlich.