685.010
VNU
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Offene und geschlossene Systeme
Art. 3 VNU · Offene und geschlossene Systeme
1. Als offen gelten Systeme, für deren Betrieb dem Boden Materie entnommen oder zugeführt wird.
2. Als geschlossen gelten Systeme, für deren Betrieb keine Materie das System verlässt oder von diesem aufgenommen wird.