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685.010 VNU CH-AI

Art. 2 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Strahlen

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Art. 2 VNU · Strahlen

1. Die Tätigkeit des Strahlens umfasst die Suche, das Entfernen und die Mitnahme von Kristallen und Mineralien.

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