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685.010 VNU CH-AI

Art. 1 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Messweise

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Art. 1 VNU · Messweise

1. Bei unterirdischen Bauten und Anlagen wird der Abstand zur Erdoberfläche zwischen dem tiefsten Punkt des Objekts und dem massgebenden Terrain gemäss Baugesetzgebung gemessen.

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