685.010
VNU
CH-AI
Art. 1 Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) - Messweise
Art. 1 VNU · Messweise
1. Bei unterirdischen Bauten und Anlagen wird der Abstand zur Erdoberfläche zwischen dem tiefsten Punkt des Objekts und dem massgebenden Terrain gemäss Baugesetzgebung gemessen.