Art. 8 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) - Erteilung
Art. 8 GNU · Erteilung
1. Konzessionen und Bewilligungen werden auf Gesuch hin durch die Standeskommission gewährt. Auf eine Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
2. Die Konzession oder Bewilligung wird nur erteilt, wenn
a) der Untergrund für die vorgesehene Nutzung geeignet ist;
b) Gewähr besteht, dass die geplanten Bauten und Anlagen einwandfrei, umweltverträglich und sicher betrieben, unterhalten und gegebenenfalls zurückgebaut werden;
c) die Finanzierung des Vorhabens, einschliesslich der Kosten der Vorbereitung und des Rückbaus, gesichert ist;
d) der vorgesehenen Nutzung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen;
e) alle Vorschriften dieses Gesetzes und alle weiteren gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
3. Unter mehreren Projekten wird jenes bevorzugt, welches die öffentlichen Interessen am besten wahrt.
4. Wer den Untergrund erforscht hat und die erforderlichen Voraussetzungen mindestens gleich gut erfüllt wie andere Bewerbende, wird vor diesen berücksichtigt.