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685.000 GNU CH-AI

Art. 7 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) - Konzessions- und Bewilligungspflicht

Konzessionen und Bewilligungen
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Art. 7 GNU · Konzessions- und Bewilligungspflicht

1. Wer den Untergrund

a) im Rahmen einer intensiven Sondernutzung beansprucht, benötigt eine Konzession;

b) im Rahmen einer ausschliesslichen Sondernutzung beansprucht, benötigt eine Monopolkonzession;

c) anderweitig im Sinne dieses Gesetzes beansprucht, benötigt eine Bewilligung.

2. Einer Konzession oder Monopolkonzession bedürfen insbesondere

a) die Gewinnung von Bodenschätzen;

b) die Entnahme und das Einlagern von Stoffen;

c) die Erstellung und Nutzung von Räumen wie Lager- und Speicherungsinfrastrukturen ab einer Tiefe von 50m;

d) die Entnahme und der Eintrag von Wärme mit offenen Systemen.

3. Bewilligungspflichtig sind insbesondere

a) die Erforschung des Untergrundes;

b) die Nutzung von Höhlen;

c) die Entnahme und der Eintrag von Wärme mit geschlossenen Systemen.

4. Die Verordnung kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

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