Art. 7 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) - Konzessions- und Bewilligungspflicht
Art. 7 GNU · Konzessions- und Bewilligungspflicht
1. Wer den Untergrund
a) im Rahmen einer intensiven Sondernutzung beansprucht, benötigt eine Konzession;
b) im Rahmen einer ausschliesslichen Sondernutzung beansprucht, benötigt eine Monopolkonzession;
c) anderweitig im Sinne dieses Gesetzes beansprucht, benötigt eine Bewilligung.
2. Einer Konzession oder Monopolkonzession bedürfen insbesondere
a) die Gewinnung von Bodenschätzen;
b) die Entnahme und das Einlagern von Stoffen;
c) die Erstellung und Nutzung von Räumen wie Lager- und Speicherungsinfrastrukturen ab einer Tiefe von 50m;
d) die Entnahme und der Eintrag von Wärme mit offenen Systemen.
3. Bewilligungspflichtig sind insbesondere
a) die Erforschung des Untergrundes;
b) die Nutzung von Höhlen;
c) die Entnahme und der Eintrag von Wärme mit geschlossenen Systemen.
4. Die Verordnung kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.