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Art. 5 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GNU · Begriffe

1. Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung bildet. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die herrenlosen Naturkörper gemäss Bundeszivilgesetzgebung.

2. Bodenschätze sind

a) Metalle, Erze und Mineralien wie Gips, Talk, Asbest, Dolomit oder Graphit;

b) Salze;

c) fossile Brennstoffe wie Erdöl, Erdgas, Kohle;

d) Asphalt und Bitumen.

3. Als Entnahme und Eintrag von Wärme gilt die Nutzung der Erdwärme aus Gestein oder unterirdischen Gewässern mittels geschlossenen oder offenen Systemen.

4. Gasspeicherung bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Kohlendioxid, Wasserstoff oder Druckluft in unterirdischen Lagerstätten.

5. Lagerinfrastrukturen dienen der Zwischen- oder Endlagerung von Stoffen mit Ausnahme von Kernmaterialien.

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