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685.000 GNU CH-AI

Art. 2 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) - Nutzung des Untergrundes

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GNU · Nutzung des Untergrundes

1. Die Nutzung des Untergrundes umfasst jeden Gebrauch des Untergrundes, der einen Einfluss auf diesen hat.

2. Sie umfasst insbesondere

a) die Erforschung und Gewinnung von Bodenschätzen;

b) die Gasspeicherung;

c) die Erstellung und Nutzung von Lager- und Speicherinfrastrukturen ab einer Tiefe von 50m;

d) geologisch-geophysikalische Untersuchungen (z.B. Grabungen, Bohrungen, seismische Untersuchungen);

e) die Entnahme und den Eintrag von Wärme.

3. Von diesem Gesetz nicht erfasst werden

a) die Gewinnung von Locker- und Festgesteinen im Tagbau;

b) unterirdische Transportinfrastrukturen;

c) die Entnahme und der Eintrag von Wärme bis 500m Tiefe.

4. Die Verordnung kann weitere Ausnahmen vorsehen.

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