685.000
GNU
CH-AI
Art. 2 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) - Nutzung des Untergrundes
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GNU · Nutzung des Untergrundes
1. Die Nutzung des Untergrundes umfasst jeden Gebrauch des Untergrundes, der einen Einfluss auf diesen hat.
2. Sie umfasst insbesondere
a) die Erforschung und Gewinnung von Bodenschätzen;
b) die Gasspeicherung;
c) die Erstellung und Nutzung von Lager- und Speicherinfrastrukturen ab einer Tiefe von 50m;
d) geologisch-geophysikalische Untersuchungen (z.B. Grabungen, Bohrungen, seismische Untersuchungen);
e) die Entnahme und den Eintrag von Wärme.
3. Von diesem Gesetz nicht erfasst werden
a) die Gewinnung von Locker- und Festgesteinen im Tagbau;
b) unterirdische Transportinfrastrukturen;
c) die Entnahme und der Eintrag von Wärme bis 500m Tiefe.
4. Die Verordnung kann weitere Ausnahmen vorsehen.