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672.001 CH-AI

Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung

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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung

1. Die kantonale Steuerverwaltung prüft den Antrag auf pauschale Steueranrechnung und entscheidet über den Anrechnungsanspruch. Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.

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