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660.010 EVWPEG CH-AI

Art. 7 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EV WPEG) - Strafbehörde

Strafverfolgung
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Art. 7 EV WPEG · Strafbehörde

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh.

2. Zuständig für die gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG ist das Bezirksgericht.

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