660.010
EVWPEG
CH-AI
Art. 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EV WPEG) - Stundung und Erlass
Veranlagung
Art. 6 EV WPEG · Stundung und Erlass
1. Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.