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660.010 EVWPEG CH-AI

Art. 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EV WPEG) - Stundung und Erlass

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Art. 6 EV WPEG · Stundung und Erlass

1. Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.

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