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660.010 EVWPEG CH-AI

Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EV WPEG) - Kantonale Steuerverwaltung

Veranlagung
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Art. 4 EV WPEG · Kantonale Steuerverwaltung

1. Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a) * die für die Veranlagung der Ersatzabgaben massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer;

b) * das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer;

c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundes- oder Staatssteuer.

2. Sie gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundes- und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

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