660.010
EVWPEG
CH-AI
Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (EV WPEG) - Kantonale Steuerverwaltung
Veranlagung
Art. 4 EV WPEG · Kantonale Steuerverwaltung
1. Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen
a) * die für die Veranlagung der Ersatzabgaben massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer;
b) * das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundes- oder Staatssteuer.
2. Sie gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundes- und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.